Informationen f¨¹r Besch?ftigte
Die Pandemie hat viele Arbeitsabl?ufe auf den Kopf gestellt, manche Sorge ausgel?st und viele Fragen aufgeworfen. Hier haben wir die wichtigsten Informationen und Verhaltensregeln zur Pandemie zusammengestellt. Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert ¨C bitte informieren Sie sich daher regelm??ig ¨¹ber Neuerungen.
Impfungen
365ÌåÓý±¸ÓÃÍøÖ· Bonn setzt alles daran, dass es auch in der aktuellen Corona-Lage weiterhin Pr?senzlehre angeboten wird. Wir rufen daher nochmals alle Universit?tsangeh?rigen dazu auf, von der M?glichkeit zur Impfung Gebrauch zu machen. Dazu z?hlen ausdr¨¹cklich auch Boosterimpfungen zu den jeweils von der STIKO empfohlenen Zeitpunkten.
Infos zu den st?dtischen Impfstellen finden Sie auf der Seite der Stadt Bonn. Eine Auflistung von impfenden Arztpraxen (in Bonn und anderen St?dten) finden Sie im Impfregister Nordrhein.

Arbeiten, Homeoffice und Arbeitszeit
Die Pandemie fordert von allen Universit?tsangeh?rigen eine gro?e Flexibilit?t und Einsatzbereitschaft. Je nach T?tigkeitsbereich ?ndern sich Arbeitszeiten, Arbeitsorte und auch Teamzusammensetzungen. Alle Infos zum Arbeiten an der Universit?t Bonn w?hrend der Pandemie erhalten Sie hier.

Themenfeld "Arbeiten"
Erg?nzend zu den Informationen aus Rundschreiben 24/2022 informiert das Rundschreiben 30/2022 dar¨¹ber, welche Corona-Ma?nahmen am Arbeitsplatz getroffen werden. Sie finden die Rundschreiben im Intranet.
Basis f¨¹r die zu treffenden Ma?nahmen ist das Allgemeine Hygiene- und Schutzkonzept. Dieses Schutzkonzept gilt f¨¹r alle in der Universit?t vorhandenen B¨¹ro- Arbeitspl?tze sowie stattfindenden Veranstaltungen wie:
Lehre (Vorlesungen; Praktika, Exkursionen), Empf?nge, Ehrungen, Lesungen, Auff¨¹hrungen, Konzerte, Informationsveranstaltungen, sowie f¨¹r Bibliotheken, den Hochschulsport, Museen inkl. botanischer G?rten.
Darin enthalten sind die Regelungen, wie sie f¨¹r die meisten Arbeitspl?tze angewendet werden k?nnen.
Neben der Arbeit in Pr?senz ist das gelegentliche Mobile Arbeiten und auch das regelm??ige Arbeiten vom heimischen Arbeitsplatz aus (Alternierende Telearbeit) im Rahmen der Dienstvereinbarung m?glich. Bitte beachten Sie dazu die Anforderungen der Dienstvereinbarung.
Bis zur Bewilligung von Antr?gen zur Alternierenden Telearbeit sind in Absprache mit den Vorgesetzten auch ?bergangsmodelle im Rahmen der Mobilen Arbeit m?glich.
Ausf¨¹hrliche Informationen finden Sie in Rundschreiben 77/2021 und in Confluence. Dort finden Sie auch eine FAQ-Liste mit den wichtigsten Fragen und Antworten.
365ÌåÓý±¸ÓÃÍøÖ· stellt ihren Besch?ftigten f¨¹r die Anwesenheit am Arbeitsplatz medizinische bzw. FFP2-Masken zur Verf¨¹gung. Auch das Angebot von Selbsttests wird im Umfang von einem Test pro Woche f¨¹r Besch?ftigte, die in Pr?senz arbeiten, aufrechterhalten.
Folgende Masken k?nnen ¨¹ber den Lyreco-Webshop bestellt werden:
- FFP2-Masken mit Ohrenschlaufen: Lyreco Art. Nr. 14745406
- FFP2-Masken mit Kopfb?ndern: Lyreco Art. Nr. 13460611
- Medizinische Masken: Lyreco Art. Nr. 14745428
Plexiglasscheiben?in Standardabmessungen k?nnen ebenfalls ¨¹ber den Lyreco Webshop (Suchbegriff ?Spuckschutz¡°) bestellt werden. F¨¹r Ma?angefertigte Abtrennungen (z.B. f¨¹r Theken) wenden Sie sich bitte an den Arbeitsschutz: arbeitsschutz@verwaltung.uni-bonn.de
Die Entscheidung, eine Dienstreise antreten zu wollen, liegt selbstverst?ndlich bei Ihnen. W?gen Sie deshalb Nutzen und m?gliche Risiken unver?ndert sorgsam und mit Augenma? gegeneinander ab. Bitte pr¨¹fen Sie die Nutzung von digitalen Kommunikationsm?glichkeiten zur Erledigung des Dienstgesch?fts.
Sollte eine Dienstreise dennoch zwingend notwendig werden, ist zu unterscheiden, ob die Reise in ein Hochrisikogebiet oder in ein Virusvariantengebiet f¨¹hrt. Dienstreisen in ausgewiesene Hochrisikogebiete werden nur in begr¨¹ndeten Ausnahmef?llen genehmigt und m¨¹ssen mit einer Stellungnahme ¨¹ber das entsprechende Dekanat eingereicht werden.
Dienstreisen in ausgewiesene Virusvariantengebiete werden aus F¨¹rsorgegr¨¹nden nicht genehmigt. Aufgrund neu auftretender Virusmutationen, deren Auswirkung selbst bei vorliegender Impfung nicht abgesch?tzt werden k?nnen und deren Verbreitung unbedingt verhindert werden muss, k?nnen diese Dienstreisen nicht genehmigt werden.
Bitte beachten Sie bei der Reiser¨¹ckkehr aus dem Ausland die aktuellen Regelungen der Corona-Einreiseverordnung.

Corona, Quarant?ne und R¨¹ckverfolgung
Wenn man als 365ÌåÓý±¸ÓÃÍøÖ·person in Quarant?ne muss oder sogar am Coronavirus erkrankt ist, kommen schnell Fragen nach dem weiteren Vorgehen auf. Hier finden Sie alle Informationen.
Themenfeld Corona
Das Testzentrum im CP1 schlie?t zum 01. August
Aus wirtschaftlichen Gr¨¹nden muss das Testzentrum im CP1 zum 01. August vorerst seinen 365ÌåÓý±¸ÓÃÍøÖ· einstellen. Wir bem¨¹hen uns darum, zum Semesterbeginn am 01. Oktober wieder einen Dienstleister f¨¹r eine Teststation am selben Standort zu finden.
F¨¹r Besch?ftigte stehen als Alternative weiterhin Selbsttests zur Verf¨¹gung:
Besch?ftigte erhalten ¨¹ber den Arbeitsschutz?einen Selbsttest pro Woche.?Selbsttests k?nnen?unter Angabe der Besch?ftigtenzahl - unbedingt geb¨¹ndelt ¨¹ber das jeweilige Dekanat/Dezernat - beim Arbeitsschutz bestellt werden: arbeitsschutz@verwaltung.uni-bonn.de
Hier finden Sie die AnleitungVideo14111111131312108 des Herstellers mit Hinweisen zur Benutzung.
?nderungen an der Test- und Quarant?neverordnung f¨¹r NRW (CoronaTestQuarant?neVO) haben Einfluss auf den Umgang mit Coronaf?llen und die Frage nach einer eventuell notwendigen Quarant?ne. Folgende ?nderungen sind dabei auch f¨¹r die Universit?t relevant:
- War bisher die Freitestung von infizierten in Isolierung befindlichen Personen erst am siebten Tag m?glich, kann die Isolierung nun bereits durch einen fr¨¹hestens am f¨¹nften Tag der Isolierung erfolgten negativen Test beendet werden. Der Testnachweis, welcher zur vorzeitigen Beendigung f¨¹hrt, ist auch weiterhin f¨¹r mindestens einen Monat aufzubewahren und der zust?ndigen Beh?rde auf Verlangen vorzulegen.
- In Nordrhein-Westfalen ist f¨¹r das Freitesten nach wie vor ein offizieller Test (B¨¹rgertestung oder PCR-Test) erforderlich; ein Selbsttest ist nicht ausreichend.
- Ohne Freitestung endet die Isolierung wie bisher automatisch nach zehn Tagen.
- F¨¹r nicht selbst infizierte 365ÌåÓý±¸ÓÃÍøÖ·personen besteht nun generell keine Quarant?nepflicht mehr. Vielmehr wird die RKI-Empfehlung umgesetzt, 365ÌåÓý±¸ÓÃÍøÖ·e zu reduzieren. Treten innerhalb der ersten zehn Tage nach dem 365ÌåÓý±¸ÓÃÍøÖ· zur positiv getesteten Person Symptome auf, sind diese Personen verpflichtet, umgehend eine Testung durchzuf¨¹hren.
- Positiv getestete Personen sind auch weiterhin verpflichtet, unverz¨¹glich alle ihnen bekannten Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten zwei Tagen vor der Durchf¨¹hrung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger pers?nlicher 365ÌåÓý±¸ÓÃÍøÖ· bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen gem?? den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts f¨¹r einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein 365ÌåÓý±¸ÓÃÍøÖ· ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht bel¨¹fteter Raum ¨¹ber eine l?ngere Zeit geteilt wurde. Zudem wird eine Mitteilung positiver Testergebnisse mittels der Corona-Warn-App dringend empfohlen.
Sollte das Gesundheitsamt h?usliche Quarant?ne anordnen, wird das Entgelt nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes weitergezahlt. Die zust?ndige Abteilung des Personalmanagements ist zu informieren. Eine ?bersicht ¨¹ber die Quarant?neregelungen finden Sie in einem Schaubild der Landesregierung.
Entgeltfortzahlung bei Quarant?ne
- Geimpfte Personen und Personen, die nicht geimpft werden d¨¹rfen, erhalten weiterhin f¨¹r insgesamt 6 Wochen pro Jahr die Entsch?digung in voller H?he des Verdienstausfalls. Die Entsch?digung wird vom Arbeitgeber in Vorleistung erbracht und ihm auf Antrag vom LVR erstattet. Ab der 7. Woche wird die Entsch?digung i.H.v. 67% des Verdienstausfalls (max. 2.016 €/Monat) gew?hrt
- Ungeimpfte Personen, f¨¹r die es eine Impfempfehlung der STIKO (St?ndige Impfkommission) gibt, erhalten keine Entsch?digung vom Arbeitgeber
- Um die Entgeltfortzahlung zu erhalten, ist der Personalabteilung der Nachweis einer Impfung vorzulegen
- Beamt*innen sind von dieser Regelung ausgenommen, die Bez¨¹ge werden weitergezahlt (Alimentationspflicht).
Angeordnete Quarant?ne w?hrend bewilligtem Erholungsurlaub
Sollten Besch?ftigte w?hrend ihres Erholungsurlaubes durch das Gesundheitsamt unter Quarant?ne gestellt werden, wird der entsprechende Urlaub verbraucht. Liegt hingegen bei angeordneter Quarant?ne gleichzeitig eine ?rztlich attestierte Erkrankung vor, k?nnen die Urlaubstage verlegt werden. Voraussetzung hierf¨¹r ist rechtzeitige Mitteilung der Erkrankung. Diese Regelung gilt unabh?ngig von Zeiten eines Lockdowns.
F¨¹hlen Sie sich krank, hatten 365ÌåÓý±¸ÓÃÍøÖ· mit einem infizierten Menschen oder kommen aus einem Risikogebiet zur¨¹ck, empfehlen wir, die Universit?t nicht betreten. Krankheitszeichen k?nnen sein: Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Kurzatmigkeit oder allgemeine Schw?che.
Auch wenn Ihnen nicht bekannt ist, dass Sie 365ÌåÓý±¸ÓÃÍøÖ· zu einer an COVID-19 erkrankten Person hatten, k?nnen Sie sich unwissentlich angesteckt haben. Denn eine infizierte Person kann das Coronavirus schon Tage vor Krankheitsbeginn ¨¹bertragen oder auch gar keine Krankheitszeichen entwickeln.
Die Corona-Warn-App zeigt eine rote Warnung an, wenn ein Infektionsrisiko besteht, dass durch die N?he und Dauer einer Begegnung mit einer Person begr¨¹ndet ist, die ¨¹ber die App ein positives Testergebnis gemeldet hat. In diesem Fall sollen Sie pers?nliche 365ÌåÓý±¸ÓÃÍøÖ·e minimieren und eine Hausarztpraxis, den ?rztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116117) oder dem zust?ndigen Gesundheitsamt telefonisch in Verbindung setzen.
Alle (Verdachts-) F?lle sollen uni-intern dem Arbeitsschutz per Mail gemeldet werden.
Das Robert-Koch-Institut best?tigt f¨¹r Personen mit einer Vorerkrankung im Falle einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein erh?htes Risiko eines schwereren Krankheitsverlaufs. Hierzu geh?ren:
- Erkrankungen des Herzens (z.B. koronare Herzerkrankung)
- der Lunge (z.B. Asthma, chronische Bronchitis)
- der Leber (chronische Lebererkrankungen)
- Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
- Krebserkrankung
- Nierenerkrankungen
- Erkrankungen des Immunsystems (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschw?che einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schw?chen, wie z.B. Cortison).
Eine Zuordnung zu dieser Risikogruppe kann nur nach Vorlage einer entsprechenden ?rztlichen Bescheinigung vorgenommen werden, die ggfs. durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung erg?nzt werden kann.
Wenn diese Personen aufgrund der Vorerkrankungen oder anderer Risikofaktoren nicht geimpft werden k?nnen, ist diesem besonders gef?hrdeten Personenkreis aus Gr¨¹nden der F¨¹rsorge von Seiten der Vorgesetzten Homeoffice ¨C sofern m?glich ¨C aktiv anzubieten. Entsprechende Antr?ge der Besch?ftigten sind nach Vorlage entsprechender Atteste grunds?tzlich zu genehmigen.
Sollte Homeoffice ausscheiden, muss in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsschutz und dem 365ÌåÓý±¸ÓÃÍøÖ·sarzt im Rahmen einer Gef?hrdungsbeurteilung eine gefahrlose Besch?ftigung vor Ort ¨¹berpr¨¹ft und entsprechend best?tigt werden. Sollte diese M?glichkeit nach Auswertung der Fakten nicht bestehen, sind die Besch?ftigten unter Anrechnung von Zeitausgleich im Rahmen von flexibler Arbeitszeit/Gleitzeit bzw. ?berstundenabbau freizustellen.
Die Besch?ftigten befinden sich nach Verbrauch der Plusstunden rechtlich nicht in Urlaub und m¨¹ssen deshalb im Bedarfsfall eine unverz¨¹gliche Arbeitsaufnahme sicherstellen.
Kann hingegen eine Besch?ftigung vor Ort sichergestellt werden, birgt aber der Anreiseweg aufgrund der Pandemielage ¨C trotz bestehender Maskenpflicht ¨C eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begr¨¹ndeten Verdacht der Gef?hrdung f¨¹r Leib oder Gesundheit der Risikopersonen (Anreise mit ?PNV, keine Nutzung von PKW oder Carsharing-Angeboten m?glich), d¨¹rfen diese die Arbeitsleistung nach ¡ì 275 Abs. 3 BGB unter schriftlicher Angabe der Gr¨¹nde verweigern. Allerdings entf?llt dann der Verg¨¹tungsanspruch.
Entsprechende Personen m¨¹ssen sich unbedingt auf dem Dienstweg bei der Personalabteilung melden.
Corona-Warn-App des Bundes
?Um die 365ÌåÓý±¸ÓÃÍøÖ·r¨¹ckverfolgung im Falle eines Infektionsfalles zu erleichtern, empfehlen wir die Nutzung der Corona-Warn-App des Bundes. Seien Sie informiert und infomieren Sie andere im Fall einer Coronainfektion.
Kinderbetreuung und Privatreisen
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf steht w?hrend der Corona-Pandemie mehr denn je vor einer Zerrei?probe. Hier erfahren Sie, was im Falle der Betreuung von Kindern zu tun ist, wie Sie sich bei Privatreisen verhalten sollten und wo Sie weitere Hilfe finden.
Kinderbetreuung
Sollte aufgrund der Schlie?ung von Schulen und anderen Einrichtungen eine Betreuung zwingend erforderlich werden, kann die Arbeit in Absprache mit den Fachvorgesetzten im Rahmen von Homeoffice oder flexibler gefahrarmer Arbeitszeitgestaltung (z.B. Arbeiten am fr¨¹hen Abend) erledigt werden. Sofern solche M?glichkeiten nicht bestehen, kann Zeitausgleich im Rahmen von flexibler Arbeitszeit/Gleitzeit bzw. ?berstundenabbau erfolgen oder noch bestehender Resturlaub genommen werden.
Im Rahmen des ¡ì 45 Abs. 2a SGB V hat der Gesetzgeber f¨¹r Eltern die M?glichkeit geschaffen, befristet f¨¹r das Jahr 2021 und 2022 das Kinderkrankengeld auch bei Schlie?ung von Schulen und anderen Einrichtungen bzw. der Aussetzung der Pr?senzpflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse zu beantragen. Danach kann jeder gesetzlich versicherte Elternteil in den Jahren 2021 und 2022 jeweils pro Kind 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 65 Tage. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 Tage pro Kind, maximal bei mehreren Kindern 130 Tage. Die Erstattung betr?gt ca. 90% des Nettolohns und ist somit g¨¹nstiger als die Entsch?digung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufst?tige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind j¨¹nger als zw?lf Jahre und gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist ebenfalls, dass es in ihrem Haushalt niemanden gibt, der an ihrer Stelle das Kind betreuen kann.
Weitere Details zum Thema "Kinderbetreuung" finden Sie in der aktualisierten Handreichung des Personalmanagments.

Quarant?ne bei der R¨¹ckkehr von Reisen
Wegen der komplexen Quarant?neregelungen hat das Personalmanagement in einer entsprechenden Handreichung die unterschiedlichen Regelungen zusammengefasst. Bitte informieren Sie sich immer auch bei den zust?ndigen Beh?rden ¨¹ber die aktuellen Quarant?neregelungen.
R¨¹ckkehr von einer Privatreise?
Bei der R¨¹ckkehr aus einem Gebiet/Land, das zum Zeitpunkt des urspr¨¹nglichen Reiseantritts von den zust?ndigen Beh?rden aufgrund von SARS-CoV-2 oder seinen Mutationen als Virusvariantengebiet ausgewiesen war, kann ¨C sofern eine Besch?ftigung im Homeoffice f¨¹r die Dauer der Selbstisolation nicht m?glich ist - keine Freistellung ausgesprochen werden. Die entsprechenden Arbeitstage m¨¹ssen anders ausgeglichen werden, ansonsten entf?llt der Verg¨¹tungsanspruch.
Besch?ftigte haben sich bei Reisen selbstst?ndig ¨¹ber die aktuellen Reisebestimmungen zu informieren.
Weitere Informationen und Hilfen
Personalmanagement
Bei allen Fragen zu personalrechtlichen Regelungen, k?nnen Sie sich vertrauensvoll an Ihre 365ÌåÓý±¸ÓÃÍøÖ·person beim Personalmanagement wenden.
Familienb¨¹ro der Universit?t
Kitas und Schulen haben geschlossen und Sie haben Probleme bei der Betreuung Ihrer Kinder? Beim Familienb¨¹ro erhalten Sie Hilfe
Internationale Besch?ftigte
Internationale Besch?ftigte, die in der aktuellen Pandemie vor besonderen Herausforderungen stehen, k?nnen sich ans International Office wenden.